Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen ,,Kunstverein Linz am Rhein". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namenszusatz ,,eingetragenerVerein" in der abgekürzten Form "e.V." Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Linz am Rhein. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck und Aufgaben

a) Zweck des Vereins ist die Förderung von bildender Kunst mit dem Ziel, diese durch Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen der Öffentlichkeit, auch in Kooperation mit anderen Kunstvereinen, bekannt zu machen.

Der Verein fördert den künstlerischen Nachwuchs und ist bemüht, das Verständnis der Bevölkerung für die Kunst zu wecken und zu fördern. Der Verein bietet sich in allen Kunstfragen an als Gesprächspartner für Bürger und Institutionen.

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

d) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

b) Die Aufnahme in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch das zuständige Vereinsorgan hat das Mitglied die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten zu beachten und zu erfüllen.

c) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod des Mitgliedes.

d) Ein Austritt ist durch Kündigung möglich. Diese kann nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

e) Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur bei schwenriegenden Verstößen gegen die Satzung zulässig. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird dem Ausgeschlossenen durch Einschreiben bekannt gegeben. Hiergegen kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen entscheidet.

f) Bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Mitgliedsbeitrag kann der Vorstand das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen. Hiervon wird die Pflicht zur Zahlung des Beitragsrückstandes nicht berührt.

g) Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

§ 4 Rechte der Mitglieder

a) Jedes voll geschäftsfähige Mitglied hat das Recht, stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dem Verein als Mitglied angehörende juristische Personen haben ebenfalls nur eine Stimme.

b) Jedes Mitglied hat das Recht auf Zusendung des Protokolls der Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.

a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal im Jahr und wird durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. lhre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden eröffnet und geleitet, sofern dieser nicht verhindert oder ein anderer durch Beschluss der Mitgliederversammlung dazu bestimmt ist. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

b) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
* Beratung des Jahresprogramms
* Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes
* Entlastung des Vorstandes
* Wahl von 2 Kassenprüfern/innen bzw.2 stellv. Kassenprüfern/innen
* Wahl des Vorstandes und der Beisitzer
* Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
* Ernennung von Ehrenmitgliedern
* Entscheidung über die Aufnahme juristischer Personen
* Auflösung des Vereins und Bestimmung der Liquidatoren

c) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar eines Jahres von den Mitgliedern im Voraus zu entrichten.

d) Auf Antrag von 1/10 der Mitglieder findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

e) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Findet sich auch in diesem keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

f) Der Vorstand besteht aus
* dem/der 1. Vorsitzenden
* dem/der 1. und dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
* dem/der Schatzmeister/in
* dem/der Schriftführer/in
* bis zu 5 Beisitzern/innen

g) Der Vorstand ist berechtigt, andere Personen ohne Stimmrecht zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen.

h) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstattet jährlichden Geschäfts- und Kassenbericht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie den Ausschluss eines Mitgliedes nach Maßgabe der Satzung oder dessen Streichung aus der Mitgliederliste. Der Vorstand benennt eine Ausstellungskommission.

i) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der 1. stellvertretende Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte auf Rechtsgeschäfte miteinem Wert bis zu 3.000 Euro beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz2 BGB). Darüber hinausgehende Geschäfte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

j) Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§6 Wahlen und Abstimmungen

a) Abstimmungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mit gewertet. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

b) In der Regel erfolgt die Abstimmung per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes wird mit verdeckten Stimmkarten abgestimmt.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung hat2 Kassenprüfer/innen und möglichst 2 stellvertretende Kassenprüfer/innen auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte zu überwachen. Sie haben vor der Entlastung des Vorstandes und vor der Wahl eines Neuen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zu erstatten und gegebenenfalls einen Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin zu stellen.

§ 8 Satzungsänderung

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die beantragte Satzungsänderung muss bei der Einladung schriftlich bekannt gegeben werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Linz am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 lnkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.5.2010 beschlossen.